Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Allgemeine Lehrbefähigung für Militärflugzeugführer
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militärflugzeugführern und diese zu Erweiterungen (§ 2 Z 5) der Grundbefähigung - mit Ausnahme zur Instrumentenflugbefähigung - auszubilden, ist durch die Eintragung „Fluglehrer“ als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militärflugzeugführern und diese zu Erweiterungen (Paragraph 2, Ziffer 5,) der Grundbefähigung - mit Ausnahme zur Instrumentenflugbefähigung - auszubilden, ist durch die Eintragung „Fluglehrer“ als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§ 17)Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind neben den allgemeinen Bestimmungen (Paragraph 17,)
eine abgeschlossene Ausbildung nach den §§ 30, 52 und 53 sowie für Militärflugzeugführer, deren Lehrtätigkeit auch auf einer für Außenabflüge und Außenlandungen verwendeten Flugzeugtype vorgesehen ist, nach § 32 a sowieeine abgeschlossene Ausbildung nach den Paragraphen 30, 52 und 53 sowie für Militärflugzeugführer, deren Lehrtätigkeit auch auf einer für Außenabflüge und Außenlandungen verwendeten Flugzeugtype vorgesehen ist, nach Paragraph 32, a sowie
nach Ablegen der Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht eines Militärfluglehrers vonnach Ablegen der Prüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht eines Militärfluglehrers von
wenigstens einem Flugschüler bis zum Abschluß der Grundausbildung (§ 19 Abs. 3) oderwenigstens einem Flugschüler bis zum Abschluß der Grundausbildung (Paragraph 19, Absatz 3,) oder
einem Militärflugzeugführer bis zur Eintragung einer Typenerweiterung und einer anderen Erweiterung.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist die erfolgreiche Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer erforderlich.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Absatz eins,) ist die erfolgreiche Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist es erforderlich, daß der Militärpilot bei Flügen verschiedener Art nachweist, daß er das Luftfahrzeug auch am Sitz des zweiten Piloten beherrscht.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Absatz eins,) ist es erforderlich, daß der Militärpilot bei Flügen verschiedener Art nachweist, daß er das Luftfahrzeug auch am Sitz des zweiten Piloten beherrscht.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147524
Alte Dokumentnummer
N9196842456L