Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Schleppflugbefähigung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Segelflugzeuge oder andere angehängte Gegenstände (Zieldarstellungsgeräte) mit Militärflugzeugen zu schleppen, ist durch die Eintragung „Schleppflüge“ als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Schleppflugbefähigung sind:
Ausführung von mindestens vier Schleppflügen unter Aufsicht eines Militärfluglehrers, der die Erweiterung Schleppflugbefähigung hat, und die
erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung nach Abs. 3.erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung nach Absatz 3,
(3)Absatz 3,Bei der Zusatzprüfung hat der Pilot einen Schleppflug mit zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen als Achterfigur mit einer Schräglage von 20 bis 30 Grad auszuführen.
(4)Absatz 4,Die Zusatzprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.Die Zusatzprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5)Absatz 5,Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten bzw. befähigten Segelflieger geführt wird, oder ein anderer Gegenstand (Schleppbanner, Schleppsack) geschleppt werden.Bei den gemäß Absatz 2 und 3 erforderlichen Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten bzw. befähigten Segelflieger geführt wird, oder ein anderer Gegenstand (Schleppbanner, Schleppsack) geschleppt werden.
(6)Absatz 6,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind zwei Schleppflüge innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind zwei Schleppflüge innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(7)Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Schleppflugbefähigung sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 5 erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Schleppflugbefähigung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 bis 5 erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147525
Alte Dokumentnummer
N9196842457L