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§ 32a MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32a01.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen einer bestimmten Type auch Außenabflüge und Außenlandungen - ausgenommen Hochgebirgslandungen - durchzuführen, ist durch die Eintragung „Außenlandungen“ unter Beifügung der Flugzeugtype als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      die Durchführung von wenigstens 50 Ziellandungen an verschiedenen Tagen, bei verschiedenen Windverhältnissen und verschiedenen Anflugarten in eine Aufsetzzone unter Aufsicht eines Fluglehrers; von den 50 Ziellandungen sind wenigstens 20 Landungen mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen Gewicht durchzuführen;
    2. Litera b
      die Durchführung von wenigstens je 20 Landungen und Abflügen auf/von wenigstens zwei verschiedenen Plätzen außerhalb von Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers. Der Schwierigkeitsgrad der verwendeten Plätze muß den Flugeigenschaften des verwendeten Flugzeuges entsprechen.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung und die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von wenigstens je zehn Außenlandungen und -abflügen, bei der Erneuerung unter Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.

Schlagworte





Außenabflug

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147526

Alte Dokumentnummer

N9196842458L