Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
3. Besondere Bestimmungen für Militär-Hubschrauberführer
Grundausbildung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung für Militär-Hubschrauberführer besteht in der Vermittlung der Fähigkeit, Militärhubschrauber einer bestimmten Type im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung (Abs. 1) ist durch Ausstellung eines Militär-Hubschrauberführerscheines nach Anhang I Teil B (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.Die Grundbefähigung (Absatz eins,) ist durch Ausstellung eines Militär-Hubschrauberführerscheines nach Anhang römisch eins Teil B Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
(3)Absatz 3,Der Militär-Hubschrauberführerschein darf erst ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler
wenigstens 80 Gesamtflugstunden, hievon wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge durchgeführt,
eine Alpeneinweisung mit Fluglehrer in der Dauer von wenigstens zweieinhalb Stunden erhalten,
wenigstens 15 Landungen auf wenigstens fünf vom Ausbildungsplatz verschiedenen Plätzen ausgeführt,
die Prüfungen nach den §§ 35, 36 und 47 abgelegt,die Prüfungen nach den Paragraphen 35, 36 und 47 abgelegt,
den Navigations-Dreieckflug (§ 37 Abs. 2) und den Höhenflug (§ 37 Abs. 3) durchgeführt undden Navigations-Dreieckflug (Paragraph 37, Absatz 2,) und den Höhenflug (Paragraph 37, Absatz 3,) durchgeführt und
den erfolgreichen Abschluß eines Erste-Hilfe-Kurses nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147527
Alte Dokumentnummer
N9196842459L