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§ 33 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Besondere Bestimmungen für Militär-Hubschrauberführer

Grundausbildung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung für Militär-Hubschrauberführer besteht in der Vermittlung der Fähigkeit, Militärhubschrauber einer bestimmten Type im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung (Absatz eins,) ist durch Ausstellung eines Militär-Hubschrauberführerscheines nach Anhang römisch eins Teil B Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Der Militär-Hubschrauberführerschein darf erst ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler
    1. Litera a
      wenigstens 80 Gesamtflugstunden, hievon wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge durchgeführt,
    2. Litera b
      eine Alpeneinweisung mit Fluglehrer in der Dauer von wenigstens zweieinhalb Stunden erhalten,
    3. Litera c
      wenigstens 15 Landungen auf wenigstens fünf vom Ausbildungsplatz verschiedenen Plätzen ausgeführt,
    4. Litera d
      die Prüfungen nach den Paragraphen 35, 36 und 47 abgelegt,
    5. Litera e
      den Navigations-Dreieckflug (Paragraph 37, Absatz 2,) und den Höhenflug (Paragraph 37, Absatz 3,) durchgeführt und
    6. Litera f
      den erfolgreichen Abschluß eines Erste-Hilfe-Kurses nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147527

Alte Dokumentnummer

N9196842459L