Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Praktischer Teil der Militär-Hubschrauberprüfung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Prüfling hat bei Genauigkeits- und Geschicklichkeitsflügen sowie bei simulierten Not- und Gefahrenzuständen nachzuweisen, daß er die Führung des Hubschraubers im Fluge beherrscht. Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten und Angaben im Flughandbuch festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, auf die sich die Grundbefähigung (§ 33) erstrecken soll.Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, auf die sich die Grundbefähigung (Paragraph 33,) erstrecken soll.
(3)Absatz 3,Jeder Flug ist mit einer Ziellandung abzuschließen.
Schlagworte
Notzustand, Genauigkeitsflug
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147529
Alte Dokumentnummer
N9196842461L