Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Navigations-Dreieckflug und Höhenflug
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Beim Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und beim Höhenflug (Abs. 3) muß sich der Flugschüler allein an Bord des Militärhubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation sowie die gesamte Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den §§ 35 und 36 durchgeführt werden.Beim Navigations-Dreieckflug (Absatz 2,) und beim Höhenflug (Absatz 3,) muß sich der Flugschüler allein an Bord des Militärhubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation sowie die gesamte Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den Paragraphen 35 und 36 durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Alleinflug über Land ist als Navigationsflug über eine als Dreieck festgelegte Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie, mit zwei vorher festzulegenden Zwischenlandungen, möglichst an einem Tage, auszuführen.
(3)Absatz 3,Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3 000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften für den Militärhubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Luftfahrzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann mit dem Navigations-Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.
(4)Absatz 4,Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach den Abs. 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat.Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Hubschrauberpiloten (Paragraph eins, Absatz 3, Teil IA Ziffer 2, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach den Absatz 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147530
Alte Dokumentnummer
N9196842462L