Rechtstracker.at

§ 37 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Navigations-Dreieckflug und Höhenflug

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Beim Navigations-Dreieckflug (Absatz 2,) und beim Höhenflug (Absatz 3,) muß sich der Flugschüler allein an Bord des Militärhubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation sowie die gesamte Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den Paragraphen 35 und 36 durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Alleinflug über Land ist als Navigationsflug über eine als Dreieck festgelegte Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie, mit zwei vorher festzulegenden Zwischenlandungen, möglichst an einem Tage, auszuführen.
  3. Absatz 3,Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3 000 m über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften für den Militärhubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Luftfahrzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann mit dem Navigations-Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.
  4. Absatz 4,Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Hubschrauberpiloten (Paragraph eins, Absatz 3, Teil IA Ziffer 2, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach den Absatz 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147530

Alte Dokumentnummer

N9196842462L