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§ 38 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach Absatz 3, abzuschließen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 3, sind
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach den Paragraphen 35, 36 und 47 sowie
    2. Litera b
      die einwandfreie Durchführung von wenigstens 20 Flügen, deren Start und Landung jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden; mindestens zehn Abflüge und Landungen müssen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung erfolgt sein.
  3. Absatz 3,Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer entfernten Flugplatz mit einer Ziellandung bei Nacht.
  4. Absatz 4,Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
  5. Absatz 5,Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Hubschrauberpiloten (Paragraph eins, Absatz 3, Teil IA Ziffer 2, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 79, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung) anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147531

Alte Dokumentnummer

N9196842463L