Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach Abs. 3 abzuschließen.Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach Absatz 3, abzuschließen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 3 sindVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 3, sind
die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach den §§ 35, 36 und 47 sowiedie erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach den Paragraphen 35, 36 und 47 sowie
die einwandfreie Durchführung von wenigstens 20 Flügen, deren Start und Landung jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden; mindestens zehn Abflüge und Landungen müssen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung erfolgt sein.
(3)Absatz 3,Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer entfernten Flugplatz mit einer Ziellandung bei Nacht.
(4)Absatz 4,Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5)Absatz 5,Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 79 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung) anzurechnen.Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für Hubschrauberpiloten (Paragraph eins, Absatz 3, Teil IA Ziffer 2, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 79, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung) anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147531
Alte Dokumentnummer
N9196842463L