Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erweiterungen der Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer kann erweitert werden um
die Typenerweiterung (§ 41),die Typenerweiterung (Paragraph 41,),
die allgemeine Lehrbefähigung (§ 42),die allgemeine Lehrbefähigung (Paragraph 42,),
die Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen (§ 43)die Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen (Paragraph 43,)
die Befähigung für Hochgebirgslandungen (§ 44),die Befähigung für Hochgebirgslandungen (Paragraph 44,),
die Schwimmerbefähigung (§ 46),die Schwimmerbefähigung (Paragraph 46,),
die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),die Instrumentenflugbefähigung (Paragraph 48,),
die Instrumentenflug-Lehrbefähigung (§ 51),die Instrumentenflug-Lehrbefähigung (Paragraph 51,),
die Verbandflugbefähigung (§ 52) unddie Verbandflugbefähigung (Paragraph 52,) und
die Tiefflugbefähigung (§ 53).die Tiefflugbefähigung (Paragraph 53,).
(2)Absatz 2,Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung (§ 33) gültig.Erweiterungen nach Absatz eins, sind bis zum Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung (Paragraph 33,) gültig.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Erweiterungen, die in den letzten sechs Monaten einer Gültigkeitsperiode im Militär-Hubschrauberführerschein eingetragen wurden, sind die sonst für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen besonderen Voraussetzungen nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende Sperre einer Hubschraubertype), die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach § 13 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum zu verlängern, wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung bestehen.Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende Sperre einer Hubschraubertype), die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehenen Zeitraum zu verlängern, wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147533
Alte Dokumentnummer
N9196842465L