Rechtstracker.at

§ 40 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erweiterungen der Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer kann erweitert werden um
    1. Litera a
      die Typenerweiterung (Paragraph 41,),
    2. Litera b
      die allgemeine Lehrbefähigung (Paragraph 42,),
    3. Litera c
      die Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen (Paragraph 43,)
    4. Litera d
      die Befähigung für Hochgebirgslandungen (Paragraph 44,),
    5. Litera e
      die Schwimmerbefähigung (Paragraph 46,),
    6. Litera f
      die Instrumentenflugbefähigung (Paragraph 48,),
    7. Litera g
      die Instrumentenflug-Lehrbefähigung (Paragraph 51,),
    8. Litera h
      die Verbandflugbefähigung (Paragraph 52,) und
    9. Litera i
      die Tiefflugbefähigung (Paragraph 53,).
  2. Absatz 2,Erweiterungen nach Absatz eins, sind bis zum Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung (Paragraph 33,) gültig.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Erweiterungen, die in den letzten sechs Monaten einer Gültigkeitsperiode im Militär-Hubschrauberführerschein eingetragen wurden, sind die sonst für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen besonderen Voraussetzungen nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende Sperre einer Hubschraubertype), die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehenen Zeitraum zu verlängern, wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147533

Alte Dokumentnummer

N9196842465L