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§ 41 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Typenerweiterung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Militärhubschrauber einer anderen Type als der Type nach Paragraph 33, dürfen im Fluge geführt werden, wenn die betreffende Type im Militär-Hubschrauberführerschein eingetragen ist (Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet auch die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern dieser Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung der Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung, deren
    1. Litera a
      theoretischer Teil aus Gegenständen der Litera a bis e des Paragraph 35,, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Type, und
    2. Litera b
      praktischer Teil aus den Flügen nach Paragraph 36
    besteht.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Paragraph 13,) der Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen. Die Flüge sind auf die nach Paragraph 39, Absatz eins, erforderliche Flugzeit anzurechnen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach Absatz 2, abzulegen; Paragraph 39, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147534

Alte Dokumentnummer

N9196842466L