Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Allgemeine Lehrbefähigung für Militär-Hubschrauberführer
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militärhubschrauberführern und diese zu Erweiterungen (§ 2 Z 5) der Grundbefähigung - mit Ausnahme zur Instrumentenflugbefähigung - auszubilden, ist durch die Eintragung „Fluglehrer“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militärhubschrauberführern und diese zu Erweiterungen (Paragraph 2, Ziffer 5,) der Grundbefähigung - mit Ausnahme zur Instrumentenflugbefähigung - auszubilden, ist durch die Eintragung „Fluglehrer“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§ 17)Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind neben den allgemeinen Bestimmungen (Paragraph 17,)
eine abgeschlossene Ausbildung nach den §§ 43, 44, 52 und 53 sowieeine abgeschlossene Ausbildung nach den Paragraphen 43, 44, 52 und 53 sowie
nach Ablegen der Prüfung nach § 17 Abs. 2 die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht eines Militärfluglehrers vonnach Ablegen der Prüfung nach Paragraph 17, Absatz 2, die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht eines Militärfluglehrers von
wenigstens einem Flugschüler bis zum Abschluß der Grundausbildung (§ 33 Abs. 3) oderwenigstens einem Flugschüler bis zum Abschluß der Grundausbildung (Paragraph 33, Absatz 3,) oder
einem Militär-Hubschrauberführer bis zur Eintragung einer Typenerweiterung und einer anderen Erweiterung.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die erfolgreiche Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist es erforderlich, daß der Militär-Hubschrauberführer bei Flügen verschiedener Art nachweist, daß er den Militärhubschrauber auch am Sitz des zweiten Piloten beherrscht.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der allgemeinen Lehrbefähigung (Absatz eins,) ist es erforderlich, daß der Militär-Hubschrauberführer bei Flügen verschiedener Art nachweist, daß er den Militärhubschrauber auch am Sitz des zweiten Piloten beherrscht.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147535
Alte Dokumentnummer
N9196842467L