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§ 43 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern Außenabflüge und Außenlandungen (Paragraph 9, Luftfahrtgesetz) - ausgenommen Hochgebirgslandungen (Paragraph 44,) - durchzuführen, ist durch die Eintragung „Außenlandungen“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      die Durchführung von Landungen auf wenigstens 50 verschiedenen Plätzen außerhalb von Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers. Von den 50 verschiedenen Plätzen sind zumindest 20 mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen Fluggewicht durchzuführen;
    2. Litera b
      die Durchführung von Schwebeflügen in einer Höhe von 2 bis 3 m über Grund; bei diesen Flügen muß der Hubschrauber nach links und nach rechts um einen auf dem Boden markierten Punkt gedreht werden, wobei die Längsachse des Hubschraubers ständig auf diesen Punkt gerichtet sein soll. Bei dem einen Flug hat der vorderste Teil des Hubschraubers während der Drehbewegungen in einem Kreis von 2 m Radius um den markierten Punkt zu verbleiben; bei dem anderen Flug hat der Heckrotor während der Drehbewegungen in einem Kreis von 5 m Radius um diesen markierten Punkt zu verbleiben.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung und die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von wenigstens je 20 Außenlandungen und -abflügen, bei der Erneuerung unter Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.

Schlagworte





Außenabflug

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147536

Alte Dokumentnummer

N9196842468L