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§ 44 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Befähigung für Hochgebirgslandungen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern Landungen im Hochgebirge (Paragraph 2, Ziffer 10,) durchzuführen, ist durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      eine gültige Befähigung nach Paragraph 43,,
    2. Litera b
      die Teilnahme an je einem Alpin-Lehrgang im Sommer und im Winter,
    3. Litera c
      die Teilnahme an je einem Hubschrauberführerlehrgang für Hochgebirgslandungen im Sommer und im Winter,
    4. Litera d
      bei einmotorigen Hubschraubern die Durchführung von Autorotationslandungen aus einer Höhe von wenigstens 300 m über Grund mit auf Leerlauf gedrosseltem Triebwerk in ein Ziellandefeld von 50 m Radius
      1. Ziffer eins
        bei Ausführung einer 180-Grad-Kurve und
      2. Ziffer 2
        bei Ausführung einer 360-Grad-Kurve,
    5. Litera e
      die Durchführung von mindestens 150 Landungen im Hochgebirge auf verschiedenen Plätzen, in Zonen mit unterschiedlich geologischem Aufbau, zu verschiedenen Jahreszeiten, unter Aufsicht eines Militärfluglehrers. Von den 150 Landungen sind mindestens 50 mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen Fluggewicht durchzuführen.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von mindestens 50 Hochgebirgslandungen an verschiedenen Plätzen unter Aufsicht eines befähigten Militärfluglehrers erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147537

Alte Dokumentnummer

N9196842469L