Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Befähigung zur Führung von Militärhubschraubern mit Schwimmern
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärhubschrauber mit Schwimmern im Fluge zu führen und auf Wasser zu landen, ist als Erweiterung der Grundbefähigung durch die Eintragung „Schwimmerbefähigung“ im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
wenigstens 250 Flugstunden mit Hubschraubern;
Teilnahme an einem Lehrgang zur Führung von Hubschraubern mit Schwimmern und
Ablegung einer praktischen Prüfung nach Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung nach den §§ 42 und 46 besitzt und an der Ausbildung des Prüflings nicht mitgewirkt hat.Ablegung einer praktischen Prüfung nach Absatz 3,; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung nach den Paragraphen 42 und 46 besitzt und an der Ausbildung des Prüflings nicht mitgewirkt hat.
(3)Absatz 3,Die Prüfung (Abs. 2 lit. c) umfaßt:Die Prüfung (Absatz 2, Litera c,) umfaßt:
je zwei Ziellandungen mit Motorhilfe in fließendes und ruhendes Wasser an eine Boje; der Hubschrauber muß mit einem Schwimmer in einem Abstand von höchstens 2 m Entfernung von der Boje aufgesetzt haben;
eine Autorotationslandung in ruhendes Wasser in nicht mehr als 25 m Entfernung von einem vorher markierten Punkt.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von wenigstens zehn Landungen mit Schwimmern innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von wenigstens zehn Landungen mit Schwimmern innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(5)Absatz 5,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist eine praktische Prüfung nach Abs. 3 erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist eine praktische Prüfung nach Absatz 3, erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147599
Alte Dokumentnummer
N9196842536L