Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Befähigung für Hochgebirgslandungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern Landungen im Hochgebirge (§ 2 Z 10) durchzuführen, ist durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern Landungen im Hochgebirge (Paragraph 2, Ziffer 10,) durchzuführen, ist durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen“ als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
eine gültige Befähigung nach § 43,eine gültige Befähigung nach Paragraph 43,,
die Teilnahme an je einem Alpin-Lehrgang im Sommer und im Winter,
die Teilnahme an je einem Hubschrauberführerlehrgang für Hochgebirgslandungen im Sommer und im Winter,
bei einmotorigen Hubschraubern die Durchführung von Autorotationslandungen aus einer Höhe von wenigstens 300 m über Grund mit auf Leerlauf gedrosseltem Triebwerk in ein Ziellandefeld von 50 m Radius
bei Ausführung einer 180-Grad-Kurve und
bei Ausführung einer 360-Grad-Kurve,
die Durchführung von mindestens 150 Landungen im Hochgebirge auf verschiedenen Plätzen, in Zonen mit unterschiedlich geologischem Aufbau, zu verschiedenen Jahreszeiten, unter Aufsicht eines Militärfluglehrers. Von den 150 Landungen sind mindestens 50 mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen Fluggewicht durchzuführen.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von mindestens 50 Hochgebirgslandungen an verschiedenen Plätzen unter Aufsicht eines befähigten Militärfluglehrers erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von mindestens 50 Hochgebirgslandungen an verschiedenen Plätzen unter Aufsicht eines befähigten Militärfluglehrers erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147537
Alte Dokumentnummer
N9196842469L