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§ 46 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Befähigung zur Führung von Militärhubschraubern mit Schwimmern

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärhubschrauber mit Schwimmern im Fluge zu führen und auf Wasser zu landen, ist als Erweiterung der Grundbefähigung durch die Eintragung „Schwimmerbefähigung“ im Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      wenigstens 250 Flugstunden mit Hubschraubern;
    2. Litera b
      Teilnahme an einem Lehrgang zur Führung von Hubschraubern mit Schwimmern und
    3. Litera c
      Ablegung einer praktischen Prüfung nach Absatz 3,; diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung nach den Paragraphen 42 und 46 besitzt und an der Ausbildung des Prüflings nicht mitgewirkt hat.
  3. Absatz 3,Die Prüfung (Absatz 2, Litera c,) umfaßt:
    1. Litera a
      je zwei Ziellandungen mit Motorhilfe in fließendes und ruhendes Wasser an eine Boje; der Hubschrauber muß mit einem Schwimmer in einem Abstand von höchstens 2 m Entfernung von der Boje aufgesetzt haben;
    2. Litera b
      eine Autorotationslandung in ruhendes Wasser in nicht mehr als 25 m Entfernung von einem vorher markierten Punkt.
  4. Absatz 4,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von wenigstens zehn Landungen mit Schwimmern innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
  5. Absatz 5,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist eine praktische Prüfung nach Absatz 3, erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147599

Alte Dokumentnummer

N9196842536L