Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 4. Begriff der VerläßlichkeitParagraph 4, Begriff der Verläßlichkeit
(1)Absatz eins,Verläßlichkeit ist anzunehmen, wenn keine Umstände nach Abs. 2 und 3 entgegenstehen und insbesondere nicht zu erwarten ist, daß der Anwärter (Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises) militärische Interessen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.Verläßlichkeit ist anzunehmen, wenn keine Umstände nach Absatz 2 und 3 entgegenstehen und insbesondere nicht zu erwarten ist, daß der Anwärter (Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises) militärische Interessen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
(2)Absatz 2,Als verläßlich ist insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, wegen Mißbrauches von Alkohol oder Suchtgiften amtsbekannt ist, oder wegen eines Verbrechens überhaupt bestraft worden ist, oder sich wiederholt eines Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat, oder wiederholt von Verwaltungsbehörden wegen Verletzung von Verkehrs- oder Zollvorschriften bestraft worden ist.
(3)Absatz 3,Bei Vorliegen von Vorstrafen anderer Art oder wiederholtem Verstoß gegen die militärischen Dienstvorschriften, wodurch das Vertrauen gegen den Bestraften bzw. Gemaßregelten beeinträchtigt werden könnte, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem Vorfall zu prüfen, ob und inwieweit die Verläßlichkeit dennoch gegeben ist; im Zweifelsfalle ist eine Probezeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Gemaßregelte in bezug auf die Verläßlichkeit zu beobachten und nach Ablauf dieser Zeit zu beurteilen ist.
Schlagworte
Verkehrsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147499
Alte Dokumentnummer
N9196842431L