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§ 5 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 5, Prüfungskommissionen

  1. Absatz eins,Wird zur Feststellung der fachlichen Befähigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ablegung einer Prüfung verlangt, so ist die Prüfung - soweit nicht anders bestimmt wird - vor einer Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Eine Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern (Absatz eins,), von denen einer den Vorsitz führt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Prüflings gewährleisten;

soweit es nicht Gründe der Heeresorganisation verhindern, darf kein Prüfer an der Ausbildung des Prüflings mitgewirkt haben.

Bei Flugprüfungen (Paragraph 2, Ziffer 7,) muß mindestens ein Prüfer als Lehrer für den geprüften Gegenstand befähigt (Paragraph 17,) sein.

  1. Absatz 3,Die Prüfer werden vom Bundesministerium für Landesverteidigung auf unbestimmte Zeit bestellt; eine Bestellung als Prüfer ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu widerrufen, wenn dies aus militärischen Gründen geboten ist.
  2. Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jede Prüfung bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147500

Alte Dokumentnummer

N9196842432L