Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Instrumentenflug-Lehrbefähigung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärluftfahrer im Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden, ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer“ als Erweiterung der Grundbefähigung im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen. Die Instrumentenflug-Lehrbefähigung umfaßt alle Typen von Militärluftfahrzeugen, für welche eine gültige Befähigung nach § 48 vorhanden ist.Die Fähigkeit, Militärluftfahrer im Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden, ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer“ als Erweiterung der Grundbefähigung im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen. Die Instrumentenflug-Lehrbefähigung umfaßt alle Typen von Militärluftfahrzeugen, für welche eine gültige Befähigung nach Paragraph 48, vorhanden ist.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
eine allgemeine Lehrbefähigung (§§ 31 oder 42),eine allgemeine Lehrbefähigung (Paragraphen 31, oder 42),
eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 2 lit. a,eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,,
die Ausführung von Instrumentenflügen von wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer nach Ablegung des praktischen Teiles der Instrumentenflugprüfung (§ 50) unddie Ausführung von Instrumentenflügen von wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer nach Ablegung des praktischen Teiles der Instrumentenflugprüfung (Paragraph 50,) und
ein Prüfungsflug, bei welchem der Prüfling das Luftfahrzeug vom Start bis zur Landung vom Sitz des zweiten Piloten aus zu führen und die Prüfungsaufgaben nach § 50 Abs. 2 lit. b zu erfüllen hat. Dieser Prüfungsflug ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer durchzuführen, der die Instrumentenflug-Lehrbefähigung besitzt. § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des zweiten Satzes gilt sinngemäß.ein Prüfungsflug, bei welchem der Prüfling das Luftfahrzeug vom Start bis zur Landung vom Sitz des zweiten Piloten aus zu führen und die Prüfungsaufgaben nach Paragraph 50, Absatz 2, Litera b, zu erfüllen hat. Dieser Prüfungsflug ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer durchzuführen, der die Instrumentenflug-Lehrbefähigung besitzt. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Halbsatz des zweiten Satzes gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflug-Lehrbefähigung sind
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbefähigung (§ 48) unddie Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbefähigung (Paragraph 48,) und
die erfolgreiche Tätigkeit als Instrumentenfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflug-Lehrbefähigung ist ein Prüfungsflug nach Abs. 2 lit. d erforderlich. Mit diesem Prüfungsflug wird auch die Gültigkeitsdauer einer ruhenden Instrumentenflugbefähigung (§ 48) erneuert.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflug-Lehrbefähigung ist ein Prüfungsflug nach Absatz 2, Litera d, erforderlich. Mit diesem Prüfungsflug wird auch die Gültigkeitsdauer einer ruhenden Instrumentenflugbefähigung (Paragraph 48,) erneuert.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147543
Alte Dokumentnummer
N9196842475L