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§ 51 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Instrumentenflug-Lehrbefähigung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärluftfahrer im Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden, ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer“ als Erweiterung der Grundbefähigung im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen. Die Instrumentenflug-Lehrbefähigung umfaßt alle Typen von Militärluftfahrzeugen, für welche eine gültige Befähigung nach Paragraph 48, vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      eine allgemeine Lehrbefähigung (Paragraphen 31, oder 42),
    2. Litera b
      eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,,
    3. Litera c
      die Ausführung von Instrumentenflügen von wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer nach Ablegung des praktischen Teiles der Instrumentenflugprüfung (Paragraph 50,) und
    4. Litera d
      ein Prüfungsflug, bei welchem der Prüfling das Luftfahrzeug vom Start bis zur Landung vom Sitz des zweiten Piloten aus zu führen und die Prüfungsaufgaben nach Paragraph 50, Absatz 2, Litera b, zu erfüllen hat. Dieser Prüfungsflug ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 vor einem Prüfer durchzuführen, der die Instrumentenflug-Lehrbefähigung besitzt. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Halbsatz des zweiten Satzes gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflug-Lehrbefähigung sind
    1. Litera a
      die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbefähigung (Paragraph 48,) und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Tätigkeit als Instrumentenfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsperiode
    erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Instrumentenflug-Lehrbefähigung ist ein Prüfungsflug nach Absatz 2, Litera d, erforderlich. Mit diesem Prüfungsflug wird auch die Gültigkeitsdauer einer ruhenden Instrumentenflugbefähigung (Paragraph 48,) erneuert.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147543

Alte Dokumentnummer

N9196842475L