Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Tiefflugbefähigung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Tiefflüge (§ 2 Z 24) mit Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch die Eintragung „Tiefflüge“ als Erweiterung im Militärluftfahrerschein einzutragen.Die Fähigkeit, Tiefflüge (Paragraph 2, Ziffer 24,) mit Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch die Eintragung „Tiefflüge“ als Erweiterung im Militärluftfahrerschein einzutragen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
mindestens 200 Flugstunden als verantwortlicher Pilot - auf diese Zeit sind Flüge unter Aufsicht eines Militärfluglehrers anzurechnen - und
zwei Überprüfungsflüge im Tiefflug unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von Tiefflügen als verantwortlicher Pilot innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von Tiefflügen als verantwortlicher Pilot innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von Tiefflügen (Überprüfungsflügen) nach Abs. 2 lit. b erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von Tiefflügen (Überprüfungsflügen) nach Absatz 2, Litera b, erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147545
Alte Dokumentnummer
N9196842477L