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§ 53 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5301.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Tiefflugbefähigung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Tiefflüge (Paragraph 2, Ziffer 24,) mit Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch die Eintragung „Tiefflüge“ als Erweiterung im Militärluftfahrerschein einzutragen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      mindestens 200 Flugstunden als verantwortlicher Pilot - auf diese Zeit sind Flüge unter Aufsicht eines Militärfluglehrers anzurechnen - und
    2. Litera b
      zwei Überprüfungsflüge im Tiefflug unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von Tiefflügen als verantwortlicher Pilot innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, ist die Durchführung von Tiefflügen (Überprüfungsflügen) nach Absatz 2, Litera b, erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147545

Alte Dokumentnummer

N9196842477L