Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
B. Für andere Militärluftfahrer
6. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRFALLSCHIRMSPRINGER
Besondere Tauglichkeitserfordernisse, Feststellung und Verfahren
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Militär-Fallschirmspringer und Anwärter, die in der praktischen Ausbildung stehen, müssen sprungtauglich sein.
(2)Absatz 2,Die Sprungtauglichkeit (Tauglichkeitsgrad V) ist gegeben, wennDie Sprungtauglichkeit (Tauglichkeitsgrad römisch fünf) ist gegeben, wenn
sich der zu Untersuchende in einem Haltungs- und Gesundheitszustand befindet, der es ihm erlaubt, ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und ohne Gefährdung der Gesundheit wiederholt Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen,
der zu Untersuchende tauglich im Sinne des § 23 Abs. 2 WG undder zu Untersuchende tauglich im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WG und
frei von Gebrechen nach Abs. 3 ist.frei von Gebrechen nach Absatz 3, ist.
(3)Absatz 3,Die Sprungtauglichkeit ist nicht gegeben, wenn der zu Untersuchende eines der folgenden Gebrechen hat:
akute oder chronische Erkrankungen des äußeren, des Mittel- oder des Innenohres;
abgeheilte Erkrankungen des Mittelohres mit trockener Perforation des Trommelfelles;
Zustand nach Operation des Mittel- oder Innenohres bei trockener Operationshöhle;
erweiterter Nabelring oder
offener Leistenring ein- oder beidseitig.
(4)Absatz 4,Die Sprungtauglichkeit wird bis zum Abschluß einer militärärztlichen Untersuchung als vorhanden angenommen, wenn der Anwärter Inhaber eines gültigen Fallschirmspringerscheines nach den §§ 103 ff oder eines Flugschüler-Ausweises nach dem § 14 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ist.Die Sprungtauglichkeit wird bis zum Abschluß einer militärärztlichen Untersuchung als vorhanden angenommen, wenn der Anwärter Inhaber eines gültigen Fallschirmspringerscheines nach den Paragraphen 103, ff oder eines Flugschüler-Ausweises nach dem Paragraph 14, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ist.
(5)Absatz 5,Zur Feststellung der Sprungtauglichkeit hat der Einheitskommandant bei dem für die Einheit örtlich zuständigen Militärarzt, bei Kontrolluntersuchungen spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerscheines, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung zu beantragen. Die Untersuchung hat jedenfalls eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und der Hals-Nasen-Ohrorgane zu beinhalten.
(6)Absatz 6,Eine neuerliche Feststellung der Sprungtauglichkeit ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 7, nicht erforderlich, wenn seit der vor Beginn einer praktischen Ausbildung durchgeführten Untersuchung weniger als sechs Monate verstrichen sind.Eine neuerliche Feststellung der Sprungtauglichkeit ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 7,, nicht erforderlich, wenn seit der vor Beginn einer praktischen Ausbildung durchgeführten Untersuchung weniger als sechs Monate verstrichen sind.
(7)Absatz 7,Über die militärärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(8)Absatz 8,Wurde anläßlich der Untersuchung der Sprungtauglichkeit Farbsinnschwäche festgestellt, so ist dies im Militär-Fallschirmspringerschein im „Raum für behördliche Eintragungen” zu vermerken.
Schlagworte
Haltungszustand, Mittelohr
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013195