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§ 55 MLPV 1968

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 538/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012
§ 5501.01.198131.12.2000 BGBl. Nr. 538/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 538/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Für andere Militärluftfahrer

6. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRFALLSCHIRMSPRINGER

Besondere Tauglichkeitserfordernisse, Feststellung

und Verfahren

Paragraph 55, (1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärter, die in der praktischen Ausbildung stehen, müssen sprungtauglich sein.

  1. Absatz 2,Die Sprungtauglichkeit (Tauglichkeitsgrad römisch fünf) ist gegeben, wenn
    1. Litera a
      sich der zu Untersuchende in einem Haltungs- und Gesundheitszustand befindet, der es ihm erlaubt, ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und ohne Gefährdung der Gesundheit wiederholt Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen,
    2. Litera b
      der zu Untersuchende tauglich im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 und
    3. Litera c
      frei von Gebrechen nach Absatz 3, ist.
  2. Absatz 3,Die Sprungtauglichkeit ist nicht gegeben, wenn der zu Untersuchende eines der folgenden Gebrechen hat:
    1. Litera a
      akute oder chronische Erkrankungen des äußeren, des Mittel- oder des Innenohres;
    2. Litera b
      abgeheilte Erkrankungen des Mittelohres mit trockener Perforation des Trommelfelles;
    3. Litera c
      Zustand nach Operation des Mittel- oder Innenohres bei trockener Operationshöhle;
    4. Litera d
      erweiterter Nabelring oder
    5. Litera e
      offener Leistenring ein- oder beidseitig.
  3. Absatz 4,Die Sprungtauglichkeit wird bis zum Abschluß einer militärärztlichen Untersuchung als vorhanden angenommen, wenn der Anwärter Inhaber eines gültigen Fallschirmspringerscheines nach den Paragraphen 103, ff oder eines Flugschüler-Ausweises nach dem Paragraph 14, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ist.
  4. Absatz 5,Zur Feststellung der Sprungtauglichkeit hat der Einheitskommandant bei dem für die Einheit örtlich zuständigen Militärarzt, bei Kontrolluntersuchungen spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerscheines, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung zu beantragen. Die Untersuchung hat jedenfalls eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und der Hals-Nasen-Ohrorgane zu beinhalten.
  5. Absatz 6,Eine neuerliche Feststellung der Sprungtauglichkeit ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 7,, nicht erforderlich, wenn seit der vor Beginn einer praktischen Ausbildung durchgeführten Untersuchung weniger als sechs Monate verstrichen sind.
  6. Absatz 7,Über die militärärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  7. Absatz 8,Wurde anläßlich der Untersuchung der Sprungtauglichkeit Farbsinnschwäche festgestellt, so ist dies im Militär-Fallschirmspringerschein im „Raum für behördliche Eintragungen'' zu vermerken.

Schlagworte

Haltungszustand, Mittelohr

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147547

Alte Dokumentnummer

N9196842479L