Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer ist die Fähigkeit, unter Aufsicht eines Militärsprunglehrers (§ 61) Fallschirme automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen. Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerscheines nach Anhang I Teil F (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.Die Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer ist die Fähigkeit, unter Aufsicht eines Militärsprunglehrers (Paragraph 61,) Fallschirme automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen. Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerscheines nach Anhang römisch eins Teil F Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Der Militär-Fallschirmspringerschein darf erst ausgestellt werden, wenn der Sprungschüler
unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr als 8 m in der Sekunde mit Fallschirmen automatischer Auslösung
sechs Absprünge aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund, davon einen mit Öffnung des Rettungsfallschirmes,
einen Absprung bei Nacht aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund und
einen Absprung aus etwa 250 m über Grund ausgeführt hat und
vor einer Prüfungskommission (§ 5) nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, die bei der Ausbildung verwendeten Fallschirmtypen einwandfrei zu packen.vor einer Prüfungskommission (Paragraph 5,) nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, die bei der Ausbildung verwendeten Fallschirmtypen einwandfrei zu packen.
(3)Absatz 3,Militär-Fallschirmspringerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.Militär-Fallschirmspringerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Paragraph 13, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Personen, die im Besitze eines Fallschirmspringerscheines nach dem § 103 ff der Zivilluftfahrt-Personalverordnung sind, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein mit den entsprechenden Befähigungen nach § 59 bzw. § 60 auszustellen, wenn siePersonen, die im Besitze eines Fallschirmspringerscheines nach dem Paragraph 103, ff der Zivilluftfahrt-Personalverordnung sind, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein mit den entsprechenden Befähigungen nach Paragraph 59, bzw. Paragraph 60, auszustellen, wenn sie
in jenen Gegenständen für jene Prüfungsaufgaben, die über die Erfordernisse des Fallschirmspringerscheines nach § 103 ff der Zivilluftfahrt-Personalverordnung hinausreichen, ergänzend ausgebildet wurden,in jenen Gegenständen für jene Prüfungsaufgaben, die über die Erfordernisse des Fallschirmspringerscheines nach Paragraph 103, ff der Zivilluftfahrt-Personalverordnung hinausreichen, ergänzend ausgebildet wurden,
die für die Eintragung der Befähigung (Erweiterung) vorgesehene Prüfung nach dieser Verordnung abgelegt haben und
keine militärischen Interessen entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerscheines bezüglich der Grundbefähigung ist innerhalb der Gültigkeitsperiode
das Packen von mindestens einem Fallschirm automatischer Auslösung und
mindestens ein Absprung mit einem Fallschirm automatischer Auslösung erforderlich.
(6)Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer ruhenden Grundbefähigung sind die Voraussetzungen nach Abs. 5 erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer ruhenden Grundbefähigung sind die Voraussetzungen nach Absatz 5, erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147550
Alte Dokumentnummer
N9196842482L