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§ 58 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer ist die Fähigkeit, unter Aufsicht eines Militärsprunglehrers (Paragraph 61,) Fallschirme automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen. Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerscheines nach Anhang römisch eins Teil F Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Der Militär-Fallschirmspringerschein darf erst ausgestellt werden, wenn der Sprungschüler
    1. Litera a
      unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr als 8 m in der Sekunde mit Fallschirmen automatischer Auslösung
      1. Sub-Litera, a, a
        sechs Absprünge aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund, davon einen mit Öffnung des Rettungsfallschirmes,
      2. Sub-Litera, b, b
        einen Absprung bei Nacht aus einer Höhe von mindestens 400 m über Grund und
      3. Sub-Litera, c, c
        einen Absprung aus etwa 250 m über Grund ausgeführt hat und
    2. Litera b
      vor einer Prüfungskommission (Paragraph 5,) nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, die bei der Ausbildung verwendeten Fallschirmtypen einwandfrei zu packen.
  3. Absatz 3,Militär-Fallschirmspringerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Paragraph 13, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Personen, die im Besitze eines Fallschirmspringerscheines nach dem Paragraph 103, ff der Zivilluftfahrt-Personalverordnung sind, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein mit den entsprechenden Befähigungen nach Paragraph 59, bzw. Paragraph 60, auszustellen, wenn sie
    1. Litera a
      in jenen Gegenständen für jene Prüfungsaufgaben, die über die Erfordernisse des Fallschirmspringerscheines nach Paragraph 103, ff der Zivilluftfahrt-Personalverordnung hinausreichen, ergänzend ausgebildet wurden,
    2. Litera b
      die für die Eintragung der Befähigung (Erweiterung) vorgesehene Prüfung nach dieser Verordnung abgelegt haben und
    3. Litera c
      keine militärischen Interessen entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerscheines bezüglich der Grundbefähigung ist innerhalb der Gültigkeitsperiode
    1. Litera a
      das Packen von mindestens einem Fallschirm automatischer Auslösung und
    2. Litera b
      mindestens ein Absprung mit einem Fallschirm automatischer Auslösung erforderlich.
  6. Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer ruhenden Grundbefähigung sind die Voraussetzungen nach Absatz 5, erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147550

Alte Dokumentnummer

N9196842482L