Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 5. PrüfungskommissionenParagraph 5, Prüfungskommissionen
(1)Absatz eins,Wird zur Feststellung der fachlichen Befähigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ablegung einer Prüfung verlangt, so ist die Prüfung - soweit nicht anders bestimmt wird - vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Eine Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern (Abs. 1), von denen einer den Vorsitz führt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Prüflings gewährleisten;Eine Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern (Absatz eins,), von denen einer den Vorsitz führt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Prüflings gewährleisten;
soweit es nicht Gründe der Heeresorganisation verhindern, darf kein Prüfer an der Ausbildung des Prüflings mitgewirkt haben.
Bei Flugprüfungen (§ 2 Z 7) muß mindestens ein Prüfer als Lehrer für den geprüften Gegenstand befähigt (§ 17) sein.Bei Flugprüfungen (Paragraph 2, Ziffer 7,) muß mindestens ein Prüfer als Lehrer für den geprüften Gegenstand befähigt (Paragraph 17,) sein.
(3)Absatz 3,Die Prüfer werden vom Bundesministerium für Landesverteidigung auf unbestimmte Zeit bestellt; eine Bestellung als Prüfer ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu widerrufen, wenn dies aus militärischen Gründen geboten ist.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jede Prüfung bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147500
Alte Dokumentnummer
N9196842432L