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§ 7 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 7, Wiederholungs- und Nachprüfungen

  1. Absatz eins,Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission fachlich nicht befähigt und ist auch nicht anzunehmen, daß die fachliche Befähigung in absehbarer Zeit (Absatz 3,) erreicht wird, so hat die Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung den Ausschluß des Prüflings von der weiteren Ausbildung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission aus höchstens zwei Gegenständen des theoretischen Prüfungsteiles fachlich noch nicht befähigt oder ist er nicht in der Lage, eine Aufgabe (Fertigkeit) des praktischen Prüfungsteiles zu erfüllen, so hat die Prüfungskommission eine Nachprüfung aus diesen Gegenständen (Prüfungsaufgaben) anzuordnen. Paragraph 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wenn der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission zwar fachlich nicht befähigt ist, aber anzunehmen ist, daß die fachlichen Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten - bei Flugprüfungen (Paragraph 2, Ziffer 7,) nach einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Anzahl von Flugstunden - behoben werden können, so ist die Wiederholung der Prüfung anzuordnen.
  4. Absatz 4,Wiederholungs- und Nachprüfungen dürfen von der Prüfungskommission nur einmal angeordnet werden.

Schlagworte





Wiederholungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147502

Alte Dokumentnummer

N9196842434L