Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sonderbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Fallschirmabsprünge mit Handauslösung durchzuführen, ist durch die Eintragung „Sonderbefähigung“ im Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung für die Sonderbefähigung sind
eine gültige erweiterte Grundbefähigung nach § 59 undeine gültige erweiterte Grundbefähigung nach Paragraph 59, und
mindestens 25 Fallschirmabsprünge mit automatischer Öffnung des Fallschirmes.
(3)Absatz 3,Voraussetzungen für die Bescheinigung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Bescheinigung der Befähigung nach Absatz eins, sind
mindestens 50 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung im Rahmen einer Spezialausbildung mit dem Ziel, das Verhalten im freien Fall mit einer Zuladung bis zu 30 kg bei Tag und bei Nacht vollkommen zu beherrschen, wobei Öffnungsverzögerungen von mindestens 60 Sekunden Dauer erreicht werden müssen und Ziellandungen in vorher bestimmte Sprungzonen auszuführen sind, sowie
Ablegung einer Prüfung nach Abs. 4 und 5.Ablegung einer Prüfung nach Absatz 4 und 5,
(4)Absatz 4,Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:
Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),
Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen unter allgemeinen und besonderen Verhältnissen, Berechnung von Verzögerungszeiten, Absetz- und Öffnungshöhen).
(5)Absatz 5,Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling
einen Fallschirm mit Handauslösung zu packen und
zwei Absprünge mit Handauslösung auszuführen; einer davon ist als Zielsprung in einen Zielkreis von 50 m Durchmesser nach Öffnungsverzögerung von mindestens 20 Sekunden und der andere ist mit mindestens 20 Sekunden Öffnungsverzögerung und Ausführung eines Auftrages im freien Fall auszuführen.
(6)Absatz 6,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode sechs Fallschirme für Absprünge mit Handauslösung einwandfrei zu packen und sechs Absprünge mit Fallschirmen mit Handauslösung, davon drei mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 20 Sekunden Dauer, auszuführen.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, hat der Militär-Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode sechs Fallschirme für Absprünge mit Handauslösung einwandfrei zu packen und sechs Absprünge mit Fallschirmen mit Handauslösung, davon drei mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 20 Sekunden Dauer, auszuführen.
(7)Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 6) zu erbringen und eine Prüfung nach den Abs. 4 und 5 abzulegen. Diese Erneuerung beinhaltet auch eine Erneuerung der Befähigung nach § 59 Abs. 6.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen (Absatz 6,) zu erbringen und eine Prüfung nach den Absatz 4 und 5 abzulegen. Diese Erneuerung beinhaltet auch eine Erneuerung der Befähigung nach Paragraph 59, Absatz 6,
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147552
Alte Dokumentnummer
N9196842484L