Rechtstracker.at

§ 60 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sonderbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Fallschirmabsprünge mit Handauslösung durchzuführen, ist durch die Eintragung „Sonderbefähigung“ im Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung für die Sonderbefähigung sind
    1. Litera a
      eine gültige erweiterte Grundbefähigung nach Paragraph 59, und
    2. Litera b
      mindestens 25 Fallschirmabsprünge mit automatischer Öffnung des Fallschirmes.
  3. Absatz 3,Voraussetzungen für die Bescheinigung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      mindestens 50 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung im Rahmen einer Spezialausbildung mit dem Ziel, das Verhalten im freien Fall mit einer Zuladung bis zu 30 kg bei Tag und bei Nacht vollkommen zu beherrschen, wobei Öffnungsverzögerungen von mindestens 60 Sekunden Dauer erreicht werden müssen und Ziellandungen in vorher bestimmte Sprungzonen auszuführen sind, sowie
    2. Litera b
      Ablegung einer Prüfung nach Absatz 4 und 5,
  4. Absatz 4,Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind:
    1. Litera a
      Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),
    2. Litera b
      Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen unter allgemeinen und besonderen Verhältnissen, Berechnung von Verzögerungszeiten, Absetz- und Öffnungshöhen).
  5. Absatz 5,Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling
    1. Litera a
      einen Fallschirm mit Handauslösung zu packen und
    2. Litera b
      zwei Absprünge mit Handauslösung auszuführen; einer davon ist als Zielsprung in einen Zielkreis von 50 m Durchmesser nach Öffnungsverzögerung von mindestens 20 Sekunden und der andere ist mit mindestens 20 Sekunden Öffnungsverzögerung und Ausführung eines Auftrages im freien Fall auszuführen.
  6. Absatz 6,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, hat der Militär-Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode sechs Fallschirme für Absprünge mit Handauslösung einwandfrei zu packen und sechs Absprünge mit Fallschirmen mit Handauslösung, davon drei mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 20 Sekunden Dauer, auszuführen.
  7. Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen (Absatz 6,) zu erbringen und eine Prüfung nach den Absatz 4 und 5 abzulegen. Diese Erneuerung beinhaltet auch eine Erneuerung der Befähigung nach Paragraph 59, Absatz 6,

Schlagworte





Absetzhöhe

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147552

Alte Dokumentnummer

N9196842484L