Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lehrbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärsprungschüler und Militär-Fallschirmspringer auszubilden, ist durch die Eintragung „Sprunglehrer“ im Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Sprunglehrer nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Sprunglehrer nach Absatz eins, sind
eine gültige Sonderbefähigung und
mindestens 200 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung.
(3)Absatz 3,Voraussetzungen für die Bescheinigung der Befähigung nach Abs. 1 sindVoraussetzungen für die Bescheinigung der Befähigung nach Absatz eins, sind
die Ablegung einer Prüfung nach § 17 Abs. 2,die Ablegung einer Prüfung nach Paragraph 17, Absatz 2,,
die Ablegung einer praktischen Prüfung nach Abs. 4 unddie Ablegung einer praktischen Prüfung nach Absatz 4, und
eine ausreichende praktische Unterweisung und Verwendung als Hilfssprunglehrer in der Ausbildung von Sprungschülern und Militär-Fallschirmspringern unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers.
(4)Absatz 4,Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfling zwei Prüfungsabsprünge mit Handauslösung einwandfrei auszuführen, und zwar
einen Absprung als Zielsprung in einen Zielkreis von 20 m Durchmesser mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 60 Sekunden und
einen Absprung als Figurensprung mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 30 Sekunden; als Figuren sind mindestens vier Vollkreise nach Auftrag in beiden Richtungen in stabiler Lage zur Flugachse auszuführen.
(5)Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlichFür die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind erforderlich
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach § 60 Abs. 1 unddie Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Paragraph 60, Absatz eins, und
die Verwendung als Militär-Sprunglehrer an mindestens 30 Tagen während der Gültigkeitsperiode.
(6)Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlichFür die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind erforderlich
die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach § 60 Abs. 1,die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Paragraph 60, Absatz eins,,
die Verwendung gemäß Abs. 3 lit. c unddie Verwendung gemäß Absatz 3, Litera c, und
die Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3 lit. a und b.die Ablegung der Prüfungen nach Absatz 3, Litera a und b,
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147553
Alte Dokumentnummer
N9196842485L