Rechtstracker.at

§ 61 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lehrbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärsprungschüler und Militär-Fallschirmspringer auszubilden, ist durch die Eintragung „Sprunglehrer“ im Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Sprunglehrer nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      eine gültige Sonderbefähigung und
    2. Litera b
      mindestens 200 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung.
  3. Absatz 3,Voraussetzungen für die Bescheinigung der Befähigung nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      die Ablegung einer Prüfung nach Paragraph 17, Absatz 2,,
    2. Litera b
      die Ablegung einer praktischen Prüfung nach Absatz 4, und
    3. Litera c
      eine ausreichende praktische Unterweisung und Verwendung als Hilfssprunglehrer in der Ausbildung von Sprungschülern und Militär-Fallschirmspringern unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers.
  4. Absatz 4,Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfling zwei Prüfungsabsprünge mit Handauslösung einwandfrei auszuführen, und zwar
    1. Litera a
      einen Absprung als Zielsprung in einen Zielkreis von 20 m Durchmesser mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 60 Sekunden und
    2. Litera b
      einen Absprung als Figurensprung mit einer Öffnungsverzögerung von mindestens 30 Sekunden; als Figuren sind mindestens vier Vollkreise nach Auftrag in beiden Richtungen in stabiler Lage zur Flugachse auszuführen.
  5. Absatz 5,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind erforderlich
    1. Litera a
      die Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Paragraph 60, Absatz eins, und
    2. Litera b
      die Verwendung als Militär-Sprunglehrer an mindestens 30 Tagen während der Gültigkeitsperiode.
  6. Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Absatz eins, sind erforderlich
    1. Litera a
      die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Paragraph 60, Absatz eins,,
    2. Litera b
      die Verwendung gemäß Absatz 3, Litera c, und
    3. Litera c
      die Ablegung der Prüfungen nach Absatz 3, Litera a und b,

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147553

Alte Dokumentnummer

N9196842485L