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§ 62 MLPV 1968

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.01.198131.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

7. Bestimmungen für Militär-Bordtechniker

Paragraph 62, Besondere Tauglichkeitserfordernis, Feststellung, Verfahren

  1. Absatz eins,Militär-Bordtechniker müssen bordtauglich (Tauglichkeitsgrad römisch drei) sein.
  2. Absatz 2,Der Tauglichkeitsgrad römisch drei liegt dann vor, wenn der zu Untersuchende ohne nennenswerte Beanspruchung seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, im Fluge technische Einrichtungen eines Militärluftfahrzeuges zu bedienen.
  3. Absatz 3,Die besonderen Erfordernisse des Tauglichkeitsgrades römisch drei sind anläßlich einer medizinischen Untersuchung festzustellen, die eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und von Hals-Nasen-Ohren zu beinhalten hat.
  4. Absatz 4,Jede Erstuntersuchung und Kontrolluntersuchung ist bei der der Einheit des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle, bei der sich ein nach Paragraph 12, Absatz 3, bestellter Arzt befindet, durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen Untersuchung auf Feststellung des Tauglichkeitsgrades römisch drei hat der Einheitskommandant zu beantragen
    1. Litera a
      auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine Erstuntersuchung handelt, und
    2. Litera b
      direkt bei der Untersuchungsstelle (Absatz 4,), wenn es sich um eine Kontrolluntersuchung handelt.
  6. Absatz 6,Der Antrag nach Absatz 5, Litera b, ist spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu stellen.
  7. Absatz 7,Über die militärfliegerärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147554

Alte Dokumentnummer

N9196842486L