Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
7. Bestimmungen für Militär-Bordtechniker
§ 62. Besondere Tauglichkeitserfordernis, Feststellung, VerfahrenParagraph 62, Besondere Tauglichkeitserfordernis, Feststellung, Verfahren
(1)Absatz eins,Militär-Bordtechniker müssen bordtauglich (Tauglichkeitsgrad III) sein.Militär-Bordtechniker müssen bordtauglich (Tauglichkeitsgrad römisch drei) sein.
(2)Absatz 2,Der Tauglichkeitsgrad III liegt dann vor, wenn der zu Untersuchende ohne nennenswerte Beanspruchung seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, im Fluge technische Einrichtungen eines Militärluftfahrzeuges zu bedienen.Der Tauglichkeitsgrad römisch drei liegt dann vor, wenn der zu Untersuchende ohne nennenswerte Beanspruchung seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, im Fluge technische Einrichtungen eines Militärluftfahrzeuges zu bedienen.
(3)Absatz 3,Die besonderen Erfordernisse des Tauglichkeitsgrades III sind anläßlich einer medizinischen Untersuchung festzustellen, die eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und von Hals-Nasen-Ohren zu beinhalten hat.Die besonderen Erfordernisse des Tauglichkeitsgrades römisch drei sind anläßlich einer medizinischen Untersuchung festzustellen, die eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und von Hals-Nasen-Ohren zu beinhalten hat.
(4)Absatz 4,Jede Erstuntersuchung und Kontrolluntersuchung ist bei der der Einheit des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle, bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter Arzt befindet, durchzuführen.Jede Erstuntersuchung und Kontrolluntersuchung ist bei der der Einheit des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle, bei der sich ein nach Paragraph 12, Absatz 3, bestellter Arzt befindet, durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen Untersuchung auf Feststellung des Tauglichkeitsgrades III hat der Einheitskommandant zu beantragenDie Durchführung einer militärfliegerärztlichen Untersuchung auf Feststellung des Tauglichkeitsgrades römisch drei hat der Einheitskommandant zu beantragen
auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine Erstuntersuchung handelt, und
direkt bei der Untersuchungsstelle (Abs. 4), wenn es sich um eine Kontrolluntersuchung handelt.direkt bei der Untersuchungsstelle (Absatz 4,), wenn es sich um eine Kontrolluntersuchung handelt.
(6)Absatz 6,Der Antrag nach Abs. 5 lit. b ist spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu stellen.Der Antrag nach Absatz 5, Litera b, ist spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu stellen.
(7)Absatz 7,Über die militärfliegerärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147554
Alte Dokumentnummer
N9196842486L