Rechtstracker.at

§ 63 MLPV 1968

Fassungen
27.11.1968 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6327.11.196831.12.2012 BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

27.11.1968BGBl. Nr. 395/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 63, Grundbefähigung für Militär-Bordtechniker

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung an Bord von Militärluftfahrzeugen einer bestimmten Type im Fluge durchzuführen, ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerscheines nach Anhang römisch eins Teil G Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerscheines sind
    1. Litera a
      die erfolgreiche Beendigung eines Lehrverhältnisses in einem der nachstehenden Gewerbe: Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten Gewerbe;
    2. Litera b
      der Nachweis einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle nach Beendigung eines Lehrverhältnisses nach Litera a,;
    3. Litera c
      die Durchführung der Aufgaben eines Bordtechnikers unter Aufsicht eines Bordtechnikers bei Flügen von insgesamt wenigstens 30 Stunden Gesamtflugdauer, davon mindestens zehn Stunden während der letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung nach Paragraph 64,, und
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung der Militär-Bordtechnikerprüfung nach Paragraph 64,
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, Litera a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von wenigstens einem Jahr.
  4. Absatz 4,In die nach Absatz 2, Litera b, erforderliche Zeit sind Zeiten, in denen der Anwärter an einschlägigen Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs, fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.) teilgenommen hat, insoweit einzurechnen, als praktische Arbeiten im technischen Wartungsdienst vorgenommen wurden.
  5. Absatz 5,Militär-Bordtechnikerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Bordtechnikerscheines hinsichtlich der Grundbefähigung sind Flüge von wenigstens 30 Stunden Gesamtflugdauer, ohne Berücksichtigung der verwendeten Type, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich, bei denen die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt wurden.
  7. Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Bordtechnikerscheines ist die Ablegung der Prüfung nach Paragraph 64, erforderlich.

Schlagworte

Flugmotorenschlossergewerbe, Metallflugzeugbaugewerbe,
Holzflugzeugbaugewerbe, Tischlergewerbe, Elektromechanikergewerbe,
Schlossergewerbe, Spenglergewerbe

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147555

Alte Dokumentnummer

N9196842487L