Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 63. Grundbefähigung für Militär-BordtechnikerParagraph 63, Grundbefähigung für Militär-Bordtechniker
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung an Bord von Militärluftfahrzeugen einer bestimmten Type im Fluge durchzuführen, ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerscheines nach Anhang I Teil G (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.Die Fähigkeit, die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung an Bord von Militärluftfahrzeugen einer bestimmten Type im Fluge durchzuführen, ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerscheines nach Anhang römisch eins Teil G Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerscheines sind
die erfolgreiche Beendigung eines Lehrverhältnisses in einem der nachstehenden Gewerbe: Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten Gewerbe;
der Nachweis einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle nach Beendigung eines Lehrverhältnisses nach lit. a;der Nachweis einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle nach Beendigung eines Lehrverhältnisses nach Litera a,;
die Durchführung der Aufgaben eines Bordtechnikers unter Aufsicht eines Bordtechnikers bei Flügen von insgesamt wenigstens 30 Stunden Gesamtflugdauer, davon mindestens zehn Stunden während der letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung nach § 64, unddie Durchführung der Aufgaben eines Bordtechnikers unter Aufsicht eines Bordtechnikers bei Flügen von insgesamt wenigstens 30 Stunden Gesamtflugdauer, davon mindestens zehn Stunden während der letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung nach Paragraph 64,, und
die erfolgreiche Ablegung der Militär-Bordtechnikerprüfung nach § 64.die erfolgreiche Ablegung der Militär-Bordtechnikerprüfung nach Paragraph 64,
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 lit. a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von wenigstens einem Jahr.Die in Absatz 2, Litera a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von wenigstens einem Jahr.
(4)Absatz 4,In die nach Abs. 2 lit. b erforderliche Zeit sind Zeiten, in denen der Anwärter an einschlägigen Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs, fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.) teilgenommen hat, insoweit einzurechnen, als praktische Arbeiten im technischen Wartungsdienst vorgenommen wurden.In die nach Absatz 2, Litera b, erforderliche Zeit sind Zeiten, in denen der Anwärter an einschlägigen Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs, fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.) teilgenommen hat, insoweit einzurechnen, als praktische Arbeiten im technischen Wartungsdienst vorgenommen wurden.
(5)Absatz 5,Militär-Bordtechnikerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.Militär-Bordtechnikerscheine sind 24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
(6)Absatz 6,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Bordtechnikerscheines hinsichtlich der Grundbefähigung sind Flüge von wenigstens 30 Stunden Gesamtflugdauer, ohne Berücksichtigung der verwendeten Type, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich, bei denen die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt wurden.
(7)Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Bordtechnikerscheines ist die Ablegung der Prüfung nach § 64 erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Bordtechnikerscheines ist die Ablegung der Prüfung nach Paragraph 64, erforderlich.
Schlagworte
Flugmotorenschlossergewerbe, Metallflugzeugbaugewerbe,
Holzflugzeugbaugewerbe, Tischlergewerbe, Elektromechanikergewerbe,
Schlossergewerbe, Spenglergewerbe
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147555
Alte Dokumentnummer
N9196842487L