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§ 64 MLPV 1968

Fassungen
27.11.1968 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6427.11.196831.12.2012 BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

27.11.1968BGBl. Nr. 395/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 64, Militär-Bordtechnikerprüfung

  1. Absatz eins,Die Militär-Bordtechnikerprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
  2. Absatz 2,Gegenstände des theoretischen Teiles der Militär-Bordtechnikerprüfung sind
    1. Litera a
      Aufbau, Betrieb und Wirkungsweise von Luftfahrzeugen, insbesondere der für die Grundbefähigung vorgesehenen Type unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
    2. Litera b
      Verhaltungsmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. Litera c
      Grundbegriffe der Luftnavigation,
    4. Litera d
      Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Flugwetterkunde,
    5. Litera e
      Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Bordtechniker von Bedeutung ist,
    6. Litera f
      Erste Hilfe bei Unfällen.
  3. Absatz 3,Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling auf einem Militärluftfahrzeug jener Type, auf die sich die Grundbefähigung erstrecken soll, die praktische Beherrschung der in Absatz 2, Litera a und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Wird die Prüfung für ein Militärflugzeug abgelegt, so hat der Prüfling das Militärflugzeug über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen, je einen Vollkreis nach links und nach rechts durchzuführen und an einer von der Prüfungskommission bezeichneten Stelle abzustellen; wird die Prüfung für einen Militärhubschrauber abgelegt, so ist das Triebwerk den Bedienungsvorschriften entsprechend in Betrieb zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147556

Alte Dokumentnummer

N9196842488L