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§ 65 MLPV 1968

Fassungen
27.11.1968 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6527.11.196831.12.2012 BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

27.11.1968BGBl. Nr. 395/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 65, Typenerweiterung

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, die Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers (Paragraph 63, Absatz eins,) auch an Bord von Militärluftfahrzeugen einer anderen Type auszuführen, ist als Erweiterung (Paragraph 2, Ziffer 5,) unter Angabe der Type im Militär-Bordtechnikerschein zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, ist, daß der Militär-Bordtechniker theoretisch und praktisch eine Zusatzprüfung unter besonderer Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen Type ablegt. Für die Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens zehn Stunden Dauer als Militär-Bordtechniker auf der betreffenden Type erforderlich. Die Flüge sind auf die nach Paragraph 63, Absatz 6, erforderliche Flugzeit anzurechnen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Zusatzprüfung nach Absatz 2, abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147557

Alte Dokumentnummer

N9196842489L