Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 65. TypenerweiterungParagraph 65, Typenerweiterung
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, die Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers (§ 63 Abs. 1) auch an Bord von Militärluftfahrzeugen einer anderen Type auszuführen, ist als Erweiterung (§ 2 Z 5) unter Angabe der Type im Militär-Bordtechnikerschein zu bescheinigen.Die Fähigkeit, die Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers (Paragraph 63, Absatz eins,) auch an Bord von Militärluftfahrzeugen einer anderen Type auszuführen, ist als Erweiterung (Paragraph 2, Ziffer 5,) unter Angabe der Type im Militär-Bordtechnikerschein zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 ist, daß der Militär-Bordtechniker theoretisch und praktisch eine Zusatzprüfung unter besonderer Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen Type ablegt. Für die Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.Voraussetzung für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins, ist, daß der Militär-Bordtechniker theoretisch und praktisch eine Zusatzprüfung unter besonderer Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen Type ablegt. Für die Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens zehn Stunden Dauer als Militär-Bordtechniker auf der betreffenden Type erforderlich. Die Flüge sind auf die nach § 63 Abs. 6 erforderliche Flugzeit anzurechnen.Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens zehn Stunden Dauer als Militär-Bordtechniker auf der betreffenden Type erforderlich. Die Flüge sind auf die nach Paragraph 63, Absatz 6, erforderliche Flugzeit anzurechnen.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Zusatzprüfung nach Abs. 2 abzulegen.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Typenerweiterung ist eine Zusatzprüfung nach Absatz 2, abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147557
Alte Dokumentnummer
N9196842489L