Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
9. Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte
§ 69. Grundbefähigung für MilitärluftfahrzeugwarteParagraph 69, Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge einer bestimmten Type an Triebwerk oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen und zu warten, geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigende Schäden auszubessern, geringfügige Instandsetzungen durchzuführen, in beschränktem Umfang Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen bzw. auszuwechseln sowie Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen (einfache Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines zu bescheinigen.Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge einer bestimmten Type an Triebwerk oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen und zu warten, geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigende Schäden auszubessern, geringfügige Instandsetzungen durchzuführen, in beschränktem Umfang Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen bzw. auszuwechseln sowie Bescheinigungen nach Absatz 2, auszustellen (einfache Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines ist befähigt, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung, Bescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines ist befähigt, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der im Absatz eins, bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung, Bescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147563
Alte Dokumentnummer
N9196842495L