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§ 68 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6801.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 68, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeitsdauer sonstiger Militärluftfahrt-Personalausweise

  1. Absatz eins,Sonstige Militärluftfahrt-Personalausweise sind 24 Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig. Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist eine wenigstens sechsmonatige Verwendung innerhalb der Gültigkeitsperiode in einer Funktion, zu welcher die Befähigung nach dem sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweis bescheinigt wird, erforderlich.
  3. Absatz 3,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises oder einer einzelnen Erweiterung eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist die jeweils für die Bescheinigung der Befähigung erforderliche Prüfung abzulegen, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147562

Alte Dokumentnummer

N9196842494L