Rechtstracker.at

§ 67 MLPV 1968

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012
§ 6701.01.198131.12.2000 BGBl. Nr. 538/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch drei. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE MILITÄRLUFTFAHRT-PERSONALAUSWEISE
8. Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

Paragraph 67, Tauglichkeitserfordernis, Feststellung und Verfahren

  1. Absatz eins,Militärluftfahrzeug-Prüfmeister und leitende Militärluftfahrttechniker müssen zur Durchführung von Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge bordtauglich sein. Paragraph 62, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit nach Absatz eins, bzw. nach Paragraph 91, Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, muss das sonstige militärische Luftfahrtpersonal tauglich im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WG sein. Sofern die Feststellung des Tauglichkeitsgrades anlässlich einer Kontrolluntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Erneuerung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal auch dann erfolgen, wenn der Inhaber für die vorgesehene Verwendung dienstfähig ist.
  3. Absatz 3,Die Dienstfähigkeit nach Absatz 2, wird als vorhanden angenommen, solange sich keine körperlichen oder geistigen Schäden einstellen, die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr erwarten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR40013196