Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
III. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE MILITÄRLUFTFAHRT-PERSONALAUSWEISErömisch drei. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE MILITÄRLUFTFAHRT-PERSONALAUSWEISE
8. Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
§ 67. Tauglichkeitserfordernis, Feststellung und VerfahrenParagraph 67, Tauglichkeitserfordernis, Feststellung und Verfahren
(1)Absatz eins,Militärluftfahrzeug-Prüfmeister und leitende Militärluftfahrttechniker müssen zur Durchführung von Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge bordtauglich sein. § 62 ist anzuwenden.Militärluftfahrzeug-Prüfmeister und leitende Militärluftfahrttechniker müssen zur Durchführung von Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge bordtauglich sein. Paragraph 62, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit nach Abs. 1 bzw. nach § 91 Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, muss das sonstige militärische Luftfahrtpersonal tauglich im Sinne des § 23 Abs. 2 WG sein. Sofern die Feststellung des Tauglichkeitsgrades anlässlich einer Kontrolluntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Erneuerung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal auch dann erfolgen, wenn der Inhaber für die vorgesehene Verwendung dienstfähig ist.Soweit nach Absatz eins, bzw. nach Paragraph 91, Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, muss das sonstige militärische Luftfahrtpersonal tauglich im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WG sein. Sofern die Feststellung des Tauglichkeitsgrades anlässlich einer Kontrolluntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Erneuerung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal auch dann erfolgen, wenn der Inhaber für die vorgesehene Verwendung dienstfähig ist.
(3)Absatz 3,Die Dienstfähigkeit nach Abs. 2 wird als vorhanden angenommen, solange sich keine körperlichen oder geistigen Schäden einstellen, die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr erwarten lassen.Die Dienstfähigkeit nach Absatz 2, wird als vorhanden angenommen, solange sich keine körperlichen oder geistigen Schäden einstellen, die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr erwarten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013196