Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 70. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-LuftfahrzeugwartscheinesParagraph 70, Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines sind
die erfolgreiche Beendigung eines der im § 63 Abs. 2 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse oder die erfolgreiche Absolvierung einer der im § 63 Abs. 3 bezeichneten Lehranstalten,die erfolgreiche Beendigung eines der im Paragraph 63, Absatz 2, Litera a, bezeichneten Lehrverhältnisse oder die erfolgreiche Absolvierung einer der im Paragraph 63, Absatz 3, bezeichneten Lehranstalten,
nach Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a eine wenigstens zweijährige Tätigkeit in der Wartung von Luftfahrzeugen; in die zweijährige Wartungstätigkeit sind Zeiten, in denen der Anwärter an einschlägigen Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs, fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.) teilgenommen hat, insoweit einrechnen (Anm.: richtig: einzurechnen), als praktische Arbeiten im technischen Wartungsdienst vorgenommen wurden, undnach Vorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, eine wenigstens zweijährige Tätigkeit in der Wartung von Luftfahrzeugen; in die zweijährige Wartungstätigkeit sind Zeiten, in denen der Anwärter an einschlägigen Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs, fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.) teilgenommen hat, insoweit einrechnen Anmerkung, richtig: einzurechnen), als praktische Arbeiten im technischen Wartungsdienst vorgenommen wurden, und
die Ablegung der Prüfung nach § 71.die Ablegung der Prüfung nach Paragraph 71,
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147564
Alte Dokumentnummer
N9196842496L