Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 72. Erweiterungen der Grundbefähigung für MilitärluftfahrzeugwarteParagraph 72, Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, die im § 69 bezeichneten Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer Typen auszuführen, ist als Erweiterung im Militär-Luftfahrzeugwartschein unter Angabe der Type zu bescheinigen, wenn der Militärluftfahrzeugwart seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung gilt § 71 Abs. 2 sinngemäß.Die Fähigkeit, die im Paragraph 69, bezeichneten Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer Typen auszuführen, ist als Erweiterung im Militär-Luftfahrzeugwartschein unter Angabe der Type zu bescheinigen, wenn der Militärluftfahrzeugwart seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 71, Absatz 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung gemäß § 69 ist um eine oder zwei der folgenden FachrichtungenDie Grundbefähigung gemäß Paragraph 69, ist um eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen
Bordausrüstung zu erweitern, wenn der Militärluftfahrzeugwart seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung gilt § 71 sinngemäß unter besonderer Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen Fachrichtung.Bordausrüstung zu erweitern, wenn der Militärluftfahrzeugwart seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 71, sinngemäß unter besonderer Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen Fachrichtung.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147566
Alte Dokumentnummer
N9196842498L