Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 73. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-LuftfahrzeugwartscheinesParagraph 73, Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militär-Luftfahrzeugwartscheines
Auf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines erforderliche Zeit (§ 68 Abs. 2) sind auch Zeiten anzurechnen, in denen der Inhaber des Militär-Luftfahrzeugwartscheines als Luftfahrzeugwart nach den §§ 140 ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung tätig war.Auf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines erforderliche Zeit (Paragraph 68, Absatz 2,) sind auch Zeiten anzurechnen, in denen der Inhaber des Militär-Luftfahrzeugwartscheines als Luftfahrzeugwart nach den Paragraphen 140, ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung tätig war.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147567
Alte Dokumentnummer
N9196842499L