Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
10. Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse10. Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse
§ 74. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte I. KlasseParagraph 74, Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge einer bestimmten Type an Triebwerk oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen und zu warten, Schäden auszubessern, Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen bzw. auszuwechseln oder diese Arbeiten zu überwachen sowie Bescheinigungen nach Abs. 2 auszustellen (qualifizierte Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse zu bescheinigen.Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge einer bestimmten Type an Triebwerk oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen und zu warten, Schäden auszubessern, Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen bzw. auszuwechseln oder diese Arbeiten zu überwachen sowie Bescheinigungen nach Absatz 2, auszustellen (qualifizierte Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse ist befähigt, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse ist befähigt, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der im Absatz eins, bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147568
Alte Dokumentnummer
N9196842500L