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§ 74 MLPV 1968

Fassungen
27.11.1968 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7427.11.196831.12.2012 BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

27.11.1968BGBl. Nr. 395/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

10. Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

Paragraph 74, Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge einer bestimmten Type an Triebwerk oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen und zu warten, Schäden auszubessern, Instandsetzungen durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen bzw. auszuwechseln oder diese Arbeiten zu überwachen sowie Bescheinigungen nach Absatz 2, auszustellen (qualifizierte Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse ist befähigt, über das Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung der im Absatz eins, bezeichneten Arbeiten sowie über die laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen auszustellen und die Flugklarheit von Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147568

Alte Dokumentnummer

N9196842500L