Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 75. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. KlasseParagraph 75, Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse sindVoraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse sind
Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines,
eine mindestens fünfjährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen; bei Absolventen von technischen Lehranstalten kann das Bundesministerium für Landesverteidigung die erforderliche Praxis auf mindestens drei Jahre einschränken, wenn hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Anwärters keine Bedenken bestehen. Für die Einrechnung von Zeiträumen gilt § 70 lit. b sinngemäß undeine mindestens fünfjährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen; bei Absolventen von technischen Lehranstalten kann das Bundesministerium für Landesverteidigung die erforderliche Praxis auf mindestens drei Jahre einschränken, wenn hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Anwärters keine Bedenken bestehen. Für die Einrechnung von Zeiträumen gilt Paragraph 70, Litera b, sinngemäß und
die Ablegung einer Prüfung nach § 76.die Ablegung einer Prüfung nach Paragraph 76,
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147569
Alte Dokumentnummer
N9196842501L