Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 76. Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. KlasseParagraph 76, Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse
(1)Absatz eins,Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind die im § 71 Abs. 1 genannten in dem für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse erforderlichen Ausmaß; bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind die im Paragraph 71, Absatz eins, genannten in dem für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse erforderlichen Ausmaß; bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
(2)Absatz 2,Der praktische Prüfungsteil ist an einem Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundbefähigung (§ 74) erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 und § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Der praktische Prüfungsteil ist an einem Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundbefähigung (Paragraph 74,) erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz eins und Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147570
Alte Dokumentnummer
N9196842502L