Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 81. Prüfung für Militärluftfahrzeug-WerkmeisterParagraph 81, Prüfung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister
(1)Absatz eins,Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind die im § 71 Abs. 1 Genannten unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Typen von Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-Werkmeistertätigkeit.Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind die im Paragraph 71, Absatz eins, Genannten unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Typen von Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-Werkmeistertätigkeit.
(2)Absatz 2,Der praktische Prüfungsteil ist an mindestens drei von der Prüfungskommission zu bestimmenden Militärluftfahrzeugen verschiedener Typen abzulegen, wobei die praktische Beherrschung der im § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Der praktische Prüfungsteil ist an mindestens drei von der Prüfungskommission zu bestimmenden Militärluftfahrzeugen verschiedener Typen abzulegen, wobei die praktische Beherrschung der im Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147575
Alte Dokumentnummer
N9196842507L