Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 82. Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-WerkmeisterParagraph 82, Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister
Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Werkmeister ist um eine der Fachrichtungen
zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen in der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat, im Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung entsprechenden Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrgang besucht und durch Ablegung der Prüfung nach § 81 seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen in der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat, im Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung entsprechenden Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrgang besucht und durch Ablegung der Prüfung nach Paragraph 81, seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147576
Alte Dokumentnummer
N9196842508L