Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 86. Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-PrüfmeisterParagraph 86, Erweiterungen der Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister
Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister ist um eine der Fachrichtungen
zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen in der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat, im Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung entsprechenden Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrgang besucht und durch Ablegung einer Prüfung nach § 85 seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen in der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat, im Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung entsprechenden Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrgang besucht und durch Ablegung einer Prüfung nach Paragraph 85, seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147580
Alte Dokumentnummer
N9196842512L