Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86aParagraph 86 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
12a. Bestimmungen für leitende Militärluftfahrttechniker
Ausweis über die Befähigung leitender Militärluftfahrttechniker
§ 86a.Paragraph 86 a,
(1)Absatz eins,Der Ausweis für leitende Militärluftfahrttechniker befähigt den Inhaber
für Militärluftfahrzeuge, Flugplatzeinrichtungen und sonstigen flugsicherheitsrelevanten Bodenausstattungen
Richtlinien für die Materialerhaltung, Nutzwertsteigerungen sowie Modifikationen zu erstellen und
luftfahrttechnische Wartungsereignisse und die zugehörige Materialbewirtschaftung zu planen, zu überwachen und zu steuern
und
konkrete Arbeiten an Militärluftfahrzeugen oder Flugplatzeinrichtungen oder sonstigen flugsicherheitsrelevanten Bodenausstattungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Ausweises ist befähigt, nach Durchführung einer Überprüfung nach Abs. 1 Bescheinigungen auszustellen.Der Inhaber des Ausweises ist befähigt, nach Durchführung einer Überprüfung nach Absatz eins, Bescheinigungen auszustellen.
(3)Absatz 3,Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
den Vor- und Zunamen, den Dienstgrad oder Amtstitel, die Personalnummer und die Dienststelle des Inhabers und
den Hinweis, an welchen Geräten nach Abs. 1 Z 2 der Inhaber befähigt ist, konkrete Arbeiten durchzuführen.den Hinweis, an welchen Geräten nach Absatz eins, Ziffer 2, der Inhaber befähigt ist, konkrete Arbeiten durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013197