Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86bParagraph 86 b
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises für leitende Militärluftfahrttechniker
§ 86b.Paragraph 86 b,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für die Ausstellung sind:
der erfolgreiche Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt oder eines technisch-naturwissenschaftlichen Universitätsstudiums,
im Anschluss eine dreijährige Praxis im Bereich des gehobenen oder höheren militärluftfahrttechnischen Dienstes einschließlich facheinschlägiger Lehrgänge,
ein Tätigkeitskatalog als Nachweis für die Eignung zur Durchführung von konkreten Arbeiten nach § 86a Abs. 1 Z 2 undein Tätigkeitskatalog als Nachweis für die Eignung zur Durchführung von konkreten Arbeiten nach Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2, und
die Ablegung der Prüfung nach § 86c.die Ablegung der Prüfung nach Paragraph 86 c,
(2)Absatz 2,Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 wird durch eine gleichwertige Qualifikation, die den Verwendungserfolg in der angestrebten Verwendung erwarten lässt, ersetzt. Eine gleichwertige Qualifikation liegt insbesondere dann vor, wennDie Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird durch eine gleichwertige Qualifikation, die den Verwendungserfolg in der angestrebten Verwendung erwarten lässt, ersetzt. Eine gleichwertige Qualifikation liegt insbesondere dann vor, wenn
eine mindestens fünfjährige Verwendung gemäß den §§ 79 oder 83 und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übernahme in die Verwendungsgruppe A1/v1 oder A2/v2 im militärluftfahrttechnischen Dienst odereine mindestens fünfjährige Verwendung gemäß den Paragraphen 79, oder 83 und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übernahme in die Verwendungsgruppe A1/v1 oder A2/v2 im militärluftfahrttechnischen Dienst oder
die Ablegung einer Berufsreifeprüfung, der Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule, einer Fachhochschule oder eines Universitätsstudiums in einer anderen als der in Abs. 1 Z 1 genannten Richtung und die Ablegung eines Kolloquiums, in dem die luftfahrtspezifischen Erfordernisse nachzuweisen sind,die Ablegung einer Berufsreifeprüfung, der Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule, einer Fachhochschule oder eines Universitätsstudiums in einer anderen als der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Richtung und die Ablegung eines Kolloquiums, in dem die luftfahrtspezifischen Erfordernisse nachzuweisen sind,
gegeben ist.
(3)Absatz 3,In die nach Abs. 1 Z 2 geforderte Praxiszeit sind einzurechnen:In die nach Absatz eins, Ziffer 2, geforderte Praxiszeit sind einzurechnen:
Tätigkeiten bei einem Luftverkehrsunternehmen, der Luftfahrtindustrie gemäß § 86a Abs. 1, sofern für diese Tätigkeiten die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 86b Abs. 1 Z 1 erforderlich war, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren undTätigkeiten bei einem Luftverkehrsunternehmen, der Luftfahrtindustrie gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins,, sofern für diese Tätigkeiten die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 86 b, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich war, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren und
Tätigkeiten nach den §§ 69, 74, 79 oder 83, sofern sie nicht Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 waren, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren undTätigkeiten nach den Paragraphen 69, 74, 79, oder 83, sofern sie nicht Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, waren, bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren und
Tätigkeiten im gehobenen oder höheren militärluftfahrtechnischen Dienst vor Ablegung des Kolloquiums gemäß Abs. 2 Z 2 bis zu einem Ausmaß von einem Jahr.Tätigkeiten im gehobenen oder höheren militärluftfahrtechnischen Dienst vor Ablegung des Kolloquiums gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis zu einem Ausmaß von einem Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013198