Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86cParagraph 86 c
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Prüfung für leitende Militärlufttechniker
§ 86c.Paragraph 86 c,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat in schriftlicher und mündlicher Form zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sind
Luftfahrttechnik, insbesondere Aufbau und Wirkungsweise von Luftfahrzeugen und deren Systemen, und
Regelungen des Flugbetriebes, soweit deren Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 86a erforderlich ist, undRegelungen des Flugbetriebes, soweit deren Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph 86 a, erforderlich ist, und
anwendungsbezogene Materialerhaltungstheorien, Qualitätssicherung sowie betriebsorganisatorische Regelungen und Verfahren in der Materialerhaltung und
Logistiksysteme der wichtigsten Lieferanten und Vertragspartner für luftfahrtspezifisches Gerät und
Luftfahrtrecht, soweit dessen Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 86a erforderlich ist, undLuftfahrtrecht, soweit dessen Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph 86 a, erforderlich ist, und
englische Sprachkenntnisse in einem für die vorgesehene Verwendung des Anwärters erforderlichen Ausmaß.
(3)Absatz 3,Für die schriftliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung des Anwärters ein Thema aus den unter Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Gegenständen festzulegen.Für die schriftliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung des Anwärters ein Thema aus den unter Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Gegenständen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013199