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§ 86c MLPV 1968

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 86c01.01.200131.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Prüfung für leitende Militärlufttechniker

Paragraph 86 c,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat in schriftlicher und mündlicher Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sind
    1. Ziffer eins
      Luftfahrttechnik, insbesondere Aufbau und Wirkungsweise von Luftfahrzeugen und deren Systemen, und
    2. Ziffer 2
      Regelungen des Flugbetriebes, soweit deren Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph 86 a, erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      anwendungsbezogene Materialerhaltungstheorien, Qualitätssicherung sowie betriebsorganisatorische Regelungen und Verfahren in der Materialerhaltung und
    4. Ziffer 4
      Logistiksysteme der wichtigsten Lieferanten und Vertragspartner für luftfahrtspezifisches Gerät und
    5. Ziffer 5
      Luftfahrtrecht, soweit dessen Kenntnis für die Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph 86 a, erforderlich ist, und
    6. Ziffer 6
      englische Sprachkenntnisse in einem für die vorgesehene Verwendung des Anwärters erforderlichen Ausmaß.
  3. Absatz 3,Für die schriftliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung des Anwärters ein Thema aus den unter Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Gegenständen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR40013199