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§ 86a MLPV 1968

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 86a01.01.200131.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

12a. Bestimmungen für leitende Militärluftfahrttechniker

Ausweis über die Befähigung leitender Militärluftfahrttechniker

Paragraph 86 a,

  1. Absatz eins,Der Ausweis für leitende Militärluftfahrttechniker befähigt den Inhaber
    1. Ziffer eins
      für Militärluftfahrzeuge, Flugplatzeinrichtungen und sonstigen flugsicherheitsrelevanten Bodenausstattungen
      1. Litera a
        Richtlinien für die Materialerhaltung, Nutzwertsteigerungen sowie Modifikationen zu erstellen und
      2. Litera b
        luftfahrttechnische Wartungsereignisse und die zugehörige Materialbewirtschaftung zu planen, zu überwachen und zu steuern
      und
    2. Ziffer 2
      konkrete Arbeiten an Militärluftfahrzeugen oder Flugplatzeinrichtungen oder sonstigen flugsicherheitsrelevanten Bodenausstattungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Inhaber des Ausweises ist befähigt, nach Durchführung einer Überprüfung nach Absatz eins, Bescheinigungen auszustellen.
  3. Absatz 3,Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Zunamen, den Dienstgrad oder Amtstitel, die Personalnummer und die Dienststelle des Inhabers und
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, an welchen Geräten nach Absatz eins, Ziffer 2, der Inhaber befähigt ist, konkrete Arbeiten durchzuführen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR40013197