Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
13. Gemeinsame Bestimmungen für technisches Bodenpersonal
§ 87. RollbefähigungParagraph 87, Rollbefähigung
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im Militärluftfahrt-Personalausweis sowohl unter der Grundbefähigung als auch unter den Erweiterungen eingetragenen Typen auf Landflächen bzw. auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen bzw. zu fahren, ist als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung“ in den Militärluftfahrt-Personalausweisen nach den §§ 69 bis 86 zu bescheinigen.Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im Militärluftfahrt-Personalausweis sowohl unter der Grundbefähigung als auch unter den Erweiterungen eingetragenen Typen auf Landflächen bzw. auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen bzw. zu fahren, ist als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung“ in den Militärluftfahrt-Personalausweisen nach den Paragraphen 69 bis 86 zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung ist die erfolgreiche Ablegung einer praktischen Zusatzprüfung (Rollprüfung).
(3)Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung ist das Militärluftfahrzeug über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche bzw. auf einer Wasserfläche zu rollen bzw. zu fahren, je ein Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen und an einer von der Prüfungskommission zu bezeichnenden Stelle abzustellen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung nach Abs. 3 ist mit Militärluftfahrzeugen sämtlicher im Militärluftfahrt-Personalausweis unter der Grundbefähigung und den Erweiterungen eingetragenen Typen abzulegen.Die Prüfung nach Absatz 3, ist mit Militärluftfahrzeugen sämtlicher im Militärluftfahrt-Personalausweis unter der Grundbefähigung und den Erweiterungen eingetragenen Typen abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147581
Alte Dokumentnummer
N9196842513L