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§ 87 MLPV 1968

Fassungen
27.11.1968 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8727.11.196831.12.2012 BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

27.11.1968BGBl. Nr. 395/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

13. Gemeinsame Bestimmungen für technisches Bodenpersonal

Paragraph 87, Rollbefähigung

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im Militärluftfahrt-Personalausweis sowohl unter der Grundbefähigung als auch unter den Erweiterungen eingetragenen Typen auf Landflächen bzw. auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen bzw. zu fahren, ist als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung“ in den Militärluftfahrt-Personalausweisen nach den Paragraphen 69 bis 86 zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung ist die erfolgreiche Ablegung einer praktischen Zusatzprüfung (Rollprüfung).
  3. Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung ist das Militärluftfahrzeug über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche bzw. auf einer Wasserfläche zu rollen bzw. zu fahren, je ein Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen und an einer von der Prüfungskommission zu bezeichnenden Stelle abzustellen.
  4. Absatz 4,Die Prüfung nach Absatz 3, ist mit Militärluftfahrzeugen sämtlicher im Militärluftfahrt-Personalausweis unter der Grundbefähigung und den Erweiterungen eingetragenen Typen abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147581

Alte Dokumentnummer

N9196842513L