Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
14. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄR-FLUGLEITUNGSPERSONAL UND MILITÄR-RADARLEITPERSONAL
§ 88. Allgemeine Bestimmungen für Militär-FlugleitungspersonalParagraph 88, Allgemeine Bestimmungen für Militär-Flugleitungspersonal
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufgaben, unter anderem Flugverkehrsdienste durchzuführen, wird durch Ausstellung eines Militär-Flugleitungsausweises nach Anhang I Teil M (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) und durch Eintragung einer oder mehrerer Erweiterungen (Befähigungen) bescheinigt.Die Fähigkeit, die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufgaben, unter anderem Flugverkehrsdienste durchzuführen, wird durch Ausstellung eines Militär-Flugleitungsausweises nach Anhang römisch eins Teil M Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) und durch Eintragung einer oder mehrerer Erweiterungen (Befähigungen) bescheinigt.
(2)Absatz 2,Es gibt folgende Befähigungen für Militär-Flugleitungspersonal:
Die Flugfernmeldebefähigung (§ 89).Die Flugfernmeldebefähigung (Paragraph 89,).
Die Befähigung zum Flugberatungsdienst (§ 90).Die Befähigung zum Flugberatungsdienst (Paragraph 90,).
Die Befähigungen zum Flugverkehrsleitdienst als
Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92),Platzflug-Verkehrsleiter (Paragraph 92,),
Anflug-Verkehrsleiter (§ 93),Anflug-Verkehrsleiter (Paragraph 93,),
Bereichsflug-Verkehrsleiter (§ 94),Bereichsflug-Verkehrsleiter (Paragraph 94,),
Anflug-Verkehrsleiter Radar (§ 93 Abs. 3),Anflug-Verkehrsleiter Radar (Paragraph 93, Absatz 3,),
Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar (§ 94 Abs. 3).Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar (Paragraph 94, Absatz 3,).
(3)Absatz 3,Gemeinsame Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Abs. 2 sind:Gemeinsame Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Absatz 2, sind:
Der erfolgreiche Besuch eines die Ausbildung für die jeweilige Befähigung vermittelnden Lehrganges, und
die probeweise Verwendung in der Tätigkeit, für welche die Ausbildung erfolgte, während der Dauer von mindestens zwei Monaten unter Aufsicht eines Befähigten.
(4)Absatz 4,Prüfungen, die an vom Bundesministerium für Landesverteidigung anerkannten Ausbildungsstätten abgelegt wurden, werden ohne weiteres Verfahren, unbeschadet des § 5 Abs. 2, anerkannt, sofern keine fachlichen Bedenken bestehen.Prüfungen, die an vom Bundesministerium für Landesverteidigung anerkannten Ausbildungsstätten abgelegt wurden, werden ohne weiteres Verfahren, unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 2,, anerkannt, sofern keine fachlichen Bedenken bestehen.
(5)Absatz 5,Zur Feststellung der Eignung zum Flugverkehrsleitdienst ist der Anwärter vor Beginn der Ausbildung einer psychotechnischen Untersuchung zu unterziehen, bei der besonders dar Reaktions- sowie das Konzentrationsvermögen und die Persönlichkeit zu beurteilen sind. Die Untersuchung muß überdurchschnittliche Werte, bezogen auf einen Durchschnittsmenschen männlichen Geschlechtes, ergeben.
(6)Absatz 6,In die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Flugleitungsausweises erforderliche Verwendungszeit (§ 68 Abs. 2) sind auch Zeiten einzurechnen, während der der Befähigte zwar nicht im praktischen Dienst, aber in einem Dienst verwendet wurde, der mit seiner Befähigung im unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht.In die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Flugleitungsausweises erforderliche Verwendungszeit (Paragraph 68, Absatz 2,) sind auch Zeiten einzurechnen, während der der Befähigte zwar nicht im praktischen Dienst, aber in einem Dienst verwendet wurde, der mit seiner Befähigung im unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht.
(7)Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Flugleitungsausweises oder einer einzelnen Befähigung (Abs. 2) ist anläßlich einer Überprüfung durch einen fachlich Befugten festzustellen, ob die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Erneuerung der Befähigung rechtfertigen.Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militär-Flugleitungsausweises oder einer einzelnen Befähigung (Absatz 2,) ist anläßlich einer Überprüfung durch einen fachlich Befugten festzustellen, ob die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Erneuerung der Befähigung rechtfertigen.
Schlagworte
Reaktionsvermögen
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147582
Alte Dokumentnummer
N9196842514L