Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Befähigung zum Flugberatungsdienst
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Die Befähigung zum Flugberatungsdienst beinhaltet alle mit der Beratung der Luftfahrer, dem Luftfahrtinformationsdienst und der luftfahrtbehördlichen Abfertigung im Zusammenhang stehenden Agenden sowie die Verständigung der zuständigen Stellen über Luftnotfälle und Flugunfälle.
(2)Absatz 2,Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch die Eintragung „Flugberatungsdienst“ im Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.Die Befähigung nach Absatz eins, ist durch die Eintragung „Flugberatungsdienst“ im Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.
(3)Absatz 3,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung nach Abs. 1 und 2 folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 3, sind für die Eintragung der Befähigung nach Absatz eins und 2 folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:
Eine gültige Flugfernmeldebefähigung nach § 89 undEine gültige Flugfernmeldebefähigung nach Paragraph 89, und
die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Abs. 4.die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Absatz 4,
(4)Absatz 4,Bei der Prüfung sind nachzuweisen:
Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:
Flugsicherungsbestimmungen, soweit sie für den Flugberatungsdienst von Bedeutung sind,
Flugnavigation und Luftfahrtgeografie,
Flugberatungsdienst, Luftfahrtinformationsdienst, luftfahrtbehördliche Abfertigung,
Luftfahrtrecht, soweit für den Flugberatungsdienst von Bedeutung,
Militärluftfahrzeuge und militärische Bodeneinrichtungen,
Niederschrift des Diktates eines einschlägigen Fachtextes in englischer Sprache, wie er im Flugberatungsdienst vorkommt, mit anschließender fachlich einwandfreier Übersetzung in die deutsche Sprache,
militärische Bestimmungen.
Praktische Fertigkeiten:
Durchführung des Flugberatungsdienstes in deutscher und englischer Sprache,
Bearbeitung und Auswertung von Luftfahrtinformationsunterlagen und Wettermeldungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147584
Alte Dokumentnummer
N9196842516L